Ab dem 19. Juni 2026 muss jeder deutsche B2C-Online-Shop einen Widerrufsbutton bereitstellen. Hier steht, wer betroffen ist, welche Beschriftung vorgeschrieben ist und welche Sanktionen drohen — mit Paragraphen-Nachweisen.
Was bedeutet Widerrufsbutton-Pflicht?
§ 356a BGB verpflichtet ab 19.06.2026 alle Unternehmer, die über Online-Benutzeroberflächen B2C-Verträge schließen, zu einem „Vertrag widerrufen"-Button — ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für Verbraucher leicht zugänglich.
Der Anwendungsbereich ist breit angelegt. Laut IT-Recht Kanzlei gilt die Pflicht für alle Unternehmen, die mit Verbrauchern online Verträge schließen — unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform.
Betroffen sind insbesondere:
B2C-Shopify-Shops
jeder Shop mit Verbraucher-Zielgruppe in Deutschland
Marktplatz-Verkäufer
eigene Händler-Verantwortung auf Amazon, Etsy, eBay etc.
Cross-Border-Shops
nach dem Marktortprinzip — wer an deutsche Kunden verkauft, muss den Button haben
Dienstleister und Digital-Produkte
außer bei Ausnahmen nach § 312g Abs. 2 BGB
Button-Beschriftung
„Vertrag widerrufen" oder eine gleichbedeutende Formulierung — gesetzlich vorgegeben
Ständige Verfügbarkeit
Der Button muss auf jeder Seite leicht auffindbar sein (empfohlen: Footer + Kundenkonto)
Bestätigungsseite
Zweistufiger Prozess: Button → Formular → „Widerruf bestätigen"-Button
Eingangsbestätigung
Unverzügliche Bestätigung auf dauerhaftem Datenträger (E-Mail mit PDF)
Das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 05. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 28). Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673, die den EU-weiten Schutz von Fernabsatzverträgen modernisiert.
Wichtige Paragraphen:
Abmahnung nach UWG
Wettbewerber und Verbände können abmahnen. Typisch: 500–1.000 € Anwaltskosten pro Fall, plus Unterlassungserklärung
Bußgeld bis 50.000 €
Laut mehrerer Fachkanzleien (u. a. SKW Schwarz) möglich; bei Großunternehmen bis 4 % des Jahresumsatzes
Verlängerte Widerrufsfrist
Bei fehlerhafter Belehrung: 14 Tage → 12 Monate + 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB)
Reputations-Risiko
Öffentliche Abmahnungen und Shop-Bewertungen leiden langfristig
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