§ 356a BGB ist der neue Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch, der den Widerrufsbutton für Online-Shops verbindlich regelt. Hier steht Historie, Wortlaut-Zusammenfassung und warum er nicht mit § 312k (Kündigungsbutton) vermischt werden darf.
Was ist § 356a BGB?
§ 356a BGB (neu, in Kraft ab 19.06.2026) verpflichtet Unternehmer zu einer „Widerrufsfunktion" in Online-Benutzeroberflächen — gekennzeichnet mit „Vertrag widerrufen", ständig verfügbar, hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich. Grundlage: EU-Richtlinie 2023/2673.
Abs. 1 — Pflicht zur Widerrufsfunktion
„Vertrag widerrufen"-Button oder gleichbedeutende Formulierung, ständig verfügbar, hervorgehoben, leicht zugänglich
Abs. 2–3 — Erfassung & Bestätigung
Name, Vertrags-ID, Kommunikationsmittel; „Widerruf bestätigen"-Button als Zweitschritt
Abs. 4 — Eingangsbestätigung
Unverzüglich auf dauerhaftem Datenträger (E-Mail, PDF)
Abs. 5 — Fristwahrung
Durch rechtzeitiges Absenden der Widerrufserklärung
Wichtigster Punkt: § 312k BGB (Kündigungsbutton, seit 01.07.2022) und § 356a BGB (Widerrufsbutton, ab 19.06.2026) sind zwei getrennte Pflichten mit unterschiedlichem Anwendungsbereich.
Mehrere Fachkanzleien (u. a. BTL Rechtsanwälte, Noerr) stellen klar: Eine einheitliche „Vertragsverwaltungsschaltfläche" ist nicht zulässig. Shops mit Abo UND Einmalkäufen brauchen zwei separate Buttons.
Platzierung
Empfehlung der IT-Recht Kanzlei: prominent im Footer + im Kundenkonto-Bereich
Button-Text exakt
„Vertrag widerrufen" — keine Abweichungen wie „Rückgabe" oder „Storno"
Grund niemals Pflicht
Der Widerrufsgrund darf abgefragt, aber nicht erzwungen werden
Audit-Trail Pflicht
Zeitstempel + PDF-Bestätigung als Beweislast speichern
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